Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die GetTheShot Filmproduktion Inh. Niklas Meyer (im Folgenden „Filmproduktion“ genannt) erbringt Leistungen für den Kunden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Die AGBs gelten für alle erteilten Angebote, Aufträge, Lieferungen, Veranstaltungen, Konzepte, Produktionen und Leistungen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. - Spätestens jedoch mit der Annahme des Angebots durch den Kunden.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen und erlangen nur Gültigkeit, wenn die Filmproduktion diese schriftlich anerkennt.
Der Auftraggeber kann diese AGBs unter der Webadresse https://www.gettheshot.de/agbs jederzeit aufrufen und mit Hilfe ihres Internetbrowsers ausdrucken oder auf dem Rechner abspeichern.
2. Vertragsabschluss
Kostenkalkulationen und Angebote der Filmproduktion an den Kunden sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen und die Bestellung des Kunden durch die Filmproduktion schriftlich bestätigt wurde.
Vorleistungen, die die Filmproduktion im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Kunden erbringt, können dem Kunden in Rechnung gestellt werden, auch wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt.
Mündliche Zusagen von Kostenvoranschlägen stellen lediglich unverbindliche Aufwandsschätzungen dar, es sei denn, die Verbindlichkeit wird im Einzelfall schriftlich vereinbart.
3. Konzept- und Ideenschutz
Wird durch den Kunden vorab bereits ein Konzept gefordert, so ist dies wie eine Vorleistung zu verstehen. Dabei wird durch die Filmproduktion noch keine Leistungspflicht übernommen.
Alle im Rahmen des Konzeptes erstellten Inhalte unterliegen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Jegliche, auch nur teilweise Verwendung der Arbeiten und Leistungen, auch wenn diese nicht dem Urheberrechtsgesetz unterliegen, bedarf einer vorherigen Zustimmung durch die Filmproduktion. Dies gilt auch für die Verwendung in geänderter Form und für die Weiterverwendung des Konzeptes.
In der Annahme eines Honoras für ein Konzept liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen der Filmproduktion vor.
Dies gilt auch für Konzepte und Ideen, die nach Leistungserbringung nicht genutzt worden sind.
4. Auftragsabwicklung, Leistungsumfang und Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich sowohl aus dem Vertrag als auch aus den Angebotsunterlagen. Eine nachträgliche Anpassung des Leistungsumfangs bedarf der Schriftform und einer Bestätigung durch die Filmproduktion.
Für eine erfolgreiche Leistungserbringung besteht eine Mitwirkungspflicht des Kunden. Alle durch die Filmproduktion entwickelten Konzepte, Previews und Entwürfe sind vom Kunden zu prüfen und innerhalb von fünf Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Sollte nach fünf Werktagen keine Freigabe vorliegen, gelten die Konzepte und Entwürfe als durch den Kunden genehmigt.
Die von der Filmproduktion übersandten Konzepte und Entwürfe gelten als verbindlich, sobald der Kunde die Freigabe erteilt hat. Innerhalb des durch den Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Leistungserbringung Gestaltungsfreiheit der Filmproduktion.
Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen bei Vertragsabschluss an die Filmproduktion zu übergeben. Außerdem müssen alle relevanten Umstände und geänderten Rahmenbedingungen der Filmproduktion unverzüglich mitgeteilt werden. Die aus Nicht-Einhaltung der Pflichten resultierenden Mehraufwände sind durch den Kunden zu tragen.
5. Beauftragung Dritter
Die Filmproduktion ist berechtigt, die Leistung selbst zu erbringen oder Dritte damit zu beauftragen.
5.1 Die Filmproduktion ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Filmproduktion wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 Soweit die Filmproduktion notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Filmproduktion.
5.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Filmproduktionsvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine
Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn diese schriftlich festgehalten wurden und die Mitwirkungspflicht des Kunden eingehalten wurde. Sollte ein Liefertermin der Filmproduktion auf Grund von unvorhersehbaren, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignissen verzögert werden, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Halten diese Verzögerungen mehr als zwei Monate an, sind der Kunde und die Filmproduktion berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten.
Befindet sich die Leistungserbringung durch die Filmproduktion in Verzug und ist eine angemessene vereinbarte Nachfrist von mindestens 14 Werktagen ohne Ergebnis verstrichen, ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es gelten keine Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug, sofern kein Nachweis von Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
7. Vorzeitige Auflösung des Vertrags
Der Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden, wenn einer der folgenden Punkte gilt:
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Die Leistungserbringung wird aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat unmöglich.
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Eintreffen von unvorhersehbaren Ereignissen, die länger als zwei Monate andauern.
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Die vereinbarte Nachfrist bei Verzug ohne Ergebnisse verstreicht.
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Berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen.
-
Die Mitwirkungspflicht des Kunden nach einer dritten Aufforderung durch die Filmproduktion, nicht erfüllt wird.
8. Stornierung des Auftrags durch den Kunden
Wird ein Auftrag aus Gründen, die die Filmproduktion nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt oder abgesagt, so wird – ohne dass es einen Schadensnachweis bedarf – ein Ausfallhonorar berechnet.
Bei Stornierung eines Auftrags durch den Kunden wird ein Ausfallhonorar gestaffelt wie folgt fällig:
→ bis 7 Tage vor Auftragstermin 30% netto des vereinbarten Honorars
→ bis 3 Tage vor Auftragstermin 50% netto des vereinbarten Honorars
→ bis 48 Stunden vor Auftragstermin 70% netto des vereinbarten Honorars
→ bis 24 Stunden vor Auftragstermin 100% netto des vereinbarten Honorars
9. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Die vereinbarten Preise sind als Netto-Preise zzgl. Mehrwertsteuer zu verstehen. Die Kostenvoranschläge der Filmproduktion sind unverbindlich. Wird absehbar, dass die tatsächlichen Ausgaben die veranschlagten Preise um 20% übersteigen, wird die Filmproduktion den Kunden darauf hinweisen. Wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen eine schriftliche Rückmeldung gibt, gelten die Kosten als genehmigt. Liegt die Überschreitung der Kosten unter 20%, gelten diese beim Vertragsabschluss von dem Kunden als genehmigt. Für jede geleistete Teilleistung entsteht ein Vergütungsanspruch.
Sofern nicht anders vereinbart, ist das Entgelt nach Erhalt der Rechnung binnen vierzehn Tagen (Zahlungseingang) zu zahlen.
10. Nutzungsrechte
Nach Zahlung des Entgelts erwirbt der Kunde das Recht zur Nutzung des Endproduktes zum vereinbarten Zweck. Eine erweiterte Nutzung sowie eine Veränderung des Produktes ist ausschließlich mit einer schriftlichen Zustimmung der Filmproduktion gestattet. Insbesondere für die erweiterte Nutzung steht der Filmproduktion eine angemessene Vergütung zu.
11. Kopien
Ist das Produkt seitens des Kunden im Einsatz, ist es der Filmproduktion erlaubt Kopien des Produktes für eigene Werbezwecke zu erstellen und vorzuführen.
Die Rohmaterialien werden von der Filmproduktion für 6 Monate kostenlos gesichert. Danach ist es der Filmproduktion gestattet, etwaige Daten zu dem Projekt vom Server zu entfernen. Wenn vom Kunden gewünscht, kann die Dauer der Sicherung gegen ein vereinbartes Entgelt verlängert werden.
12. Gewährleistungspflicht
Die durch die Filmproduktion gelieferten Produkte und Leistungen sind unverzüglich zu prüfen. Etwaige Mängel sind innerhalb von 10 Tagen schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Leistung als abgenommen und freigegeben. Im Falle von angezeigten Mängeln, werden diese im angemessenen Rahmen (Zeit und Umfang) beseitigt. Insgesamt sind sofern nicht anders vereinbart, maximal. drei Änderungsschleifen vorgesehen.
13. Haftungsbeschränkungen
Der Auftraggeber ist für die Überprüfung der Leistung auf rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit verantwortlich.
Die Filmproduktion ist nur zu einer groben Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet.
Die Filmproduktion haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurde.
14. Datenschutz
Alle im Zusammenhang der Vertragserfüllung zugänglichen Informationen, Unterlagen und Betriebsgeheimnisse werden durch die Filmproduktion vertraulich behandelt.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Bestandsdaten für die Dauer des Vertrags gespeichert werden.
15. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Filmproduktion und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Filmproduktion sachlich zuständige Gericht vereinbart.